
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Der Kölner Osmanische Bogenschützenclub“. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „ Der Kölner
Osmanische Bogenschützenclub e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Sport und Schützenverein „Der Kölner Osmanische Bogenschützenclub e.V.“
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auch im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Tätigkeit, die Allgemeinheit durch regelmäßige Ausübung und
Pflege des traditionellen Bogenschießens mit Pfeil und Bogen auf sportlicher
Grundlage selbstlos zu fördern, wie auch durch Dialog und Zusammenarbeit mit
anderen traditionellen Bogenschützenvereinen auf nationaler und internationaler
Ebene und die Durchführung von Vereinsmeisterschaften und Turnieren verwirklicht.
Darüberhinaus soll durch regelmäßiges Training dem Satzungszweck gedient
werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische
Person werden. Noch nicht volljährige Personen benötigen für den Erwerb der
Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen
Vertreter.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet
hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den
Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der
Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(3) Jedes Vereinsmitglied muss über eine Haftpflichtversicherung ausreichend
Versicherungsschutz haben. Der Verein übernimmt keinerlei Haftungen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit aufnehmen.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein
Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier
Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht
eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3
in Verzug gerät.
(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst
Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu
entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die
Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne
Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von
sämtlichen Beiträgen befreit.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen
kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen, jedoch darf die
Sonderumlage nicht den doppelten Jahresbeitrag übersteigen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden
monatlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,
die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf
Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt
durch den Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und
die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und
dem 2.Vorsitzenden. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich allein, bei dessen Verhinderung vertritt der 2.Vorsitzende den Verein.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend
mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach
Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von dem 2.Vorsitzenden einberufen, eine Frist von
wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des
2.Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Vorstand, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu
unterschreiben.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
Auflösung des Vereins,
Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus
dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben
sind an die letzte dem Verein bekannte Post- bzw. Mailadresse des einzelnen
Mitglieds zu richten.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über
abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die
Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand
haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände
dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die
Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem 2.Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann
die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur
Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine
Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die
Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats
gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die
Mitgliederversammlung folgenden Tag.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 8 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das
Restvermögens des Vereins für einen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden gemeinnützigen Zweck verwendet.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehende Satzung wurde am 02.06.2022 errichtet.